Im 19. Jahrhundert

22. Dezember 2022
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In den Gemeinderatsprotokollen sind ab 1836 in unregelmässigen Abständen Bemerkungen über Feuerwehr-Angelegenheiten vermerkt. Es sind dies einerseits die Ernennung von Feuerwehrhauptleuten, Rottenführern, Feuerläufern und Spritzenverantwortlichen.
Verschiedene Erlasse regeln die Spritzenfuhr: Verschiedene, namentlich genannte Pferdehalter werden verpflichtet, im Ernstfall die Spritze zu führen.
Es finden sich dann auch Verwarnungen an solche, die ihre Pflicht vernachlässigt haben.
Weitere Verordnungen regeln die Alarmierung der Feuerwehr. Ein Beispiel dafür soll hier wörtlich wiedergegeben werden. Es stammt aus dem Jahre 1865:
Auf gestelltes Ansuchens des löbl. Kirchenrathes von hier: Es möchte gestattet werden, dass bei allfälligen Feuerbrünsten aussert der Gemeinde nur die zweitgrösste Glocke, und in der Gemeinde dagegen die Grösste geläutet werde,

wurde erkannt

  1. Bei ausbrechenden Feuersbrünsten aussert der Gemeinde sei mit der zweitgrössten Glocke zu läuten.
  2. Bei Brünsten in der Gemeinde selbst sind dagegen mit der Grössten,und je nachdem Gefahren drohen noch mit mehreren Glocken geläutet.
  3. Mitteilung an titl. Pfarramt.

Die Alarmierung per Glockengeläute und Feuerhorn blieb auch noch bis ins 20. Jahrhundert hinein aktuell, wie dies weitere Bemerkungen in den Protokollen ausweisen.
1866 muss in Gerliswil ein Feuerweiher erstellt werden. Herr Gemeindeammann Anton Gürber nimmt auf dem bezeichneten Bauplatz einen Augenschein vor, zusammen mit Herrn Verwalter Helfenstein (Brandversicherung) und dem Feuerinspektor Michel Steffen. Dabei wird festgehalten, dass die Schwellvorrichtung im Bächlein neben dem „Eisenbahnbrüggli“ erhalten bleiben soll.

1887 fordert der Kantonsfeuerinspektor die Anlegung eines weiteren Weihers "im Lande von der Wirtschaft zur „Sonne“, unterhalb dem Brunnen. Ebenfalls sollte im Herdschwandbächlein beim grossen Damm eine Schwelle für den Einsatz der Spritze angebracht werden.

Sämtliche Verordnungen und Erlasse des Gemeinderates sind jeweils auf die Allgemeine Feuerordnung von 1811 abgestützt. Das ändert sich ab 1884, denn am 17. Dezember dieses Jahres wird das erste, schriftlich abgefasste Feuerwehrreglement unserer Gemeinde rechtskräftig. In diesem Reglement der „Feuerwehr und Löschanstalt Emmen“ sind erstmals die Aufgaben, Organisation und Pflichten der Emmer Feuerwehr aufgeführt.

Es gibt detailliert Auskunft über die Organisation des damaligen Corps:

II. Abschnitt

Organisation und Pflichten des Brandcorps

§ 3
Das gesammte Brandcorps ist gebildet:

  1. Aus dem Feuerhauptmann
  2. Der Spritzenmannschaft resp. zweien


a. Spritzenmeister (Chef)
b. Auszüger
c. Pompiers

  1. Aus dem Hacken- und Leiterncorps
  2. Rettungs- und Flöknerkorps
  3. Brand- und Polizeiwache
  4. Feuerreiter
  5. Die Spritzenfuhr-Verpflichteten

In der Folge werden unter dem Kapitel "Pflichten" die Verrichtungen jeder Charge genaustens beschrieben.

Schon damals fanden auch Hauptübungen statt. Unter den Allgemeinen Bestimmungen lesen wir unter § 28:

Alle Jahre am 1. Mai (Maitag) hat eine gänzliche Musterung und Übung mit den sämmtlichen hier verzeichneten Mannschaften und Geräten stattzufinden. Der Feuerhauptmann verordnet das Nähere.

Und weiter unter § 25 (Bestrafung):

Ausbleiben bei den Uebungen oder Nichtausrücken bei Feuersnoth, Wiedersetzlichkeit gegen die Vorgesetzten oder sonstige Vergehen gegen dieses Reglement sollen mit einer Busse von 3 - 20 Fr. (!) bestraft werden. Im Wiederholungsfalle sind die Fehlenden nach dem Polizeistrafgesetzbuch des Kantons zu bestrafen. - Die Strafgelder bezieht der Gemeindeammann zu Handen der Polizeikassa.

Dieses Reglement wurde eigenhändig vom damaligen Feuerhauptmann M. Brunner geschrieben.

1888 erscheint im Gemeinderatsprotokoll ein Auszug des Rapportes des Kantonalen Feuerinspektors über die 1877 durchgeführte Feuerwehrinspektion in der Gemeinde Emmen. Die darin enthaltenen Anordnungen sollen unverzüglich getroffen werden, und der Feuerinspektor werde sich anlässlich einer Nachinspektion davon überzeugen. Es seien hier, zur Illustration, wie ein solcher Bericht damals etwa lautete, zwei Abschnitte ungekürzt wiedergegeben:

Emmen hat eine gut durchgeführte Feuerwehr, Fleiss und Schulung fehlt ihr nicht, jedoch ist nicht zu verstehen, als dürften die Hände nun in den Schoss gelegt werden. Eine immerwährende Aufmerksamkeit für die Löscheinrichtungen ist auch der Gemeinde anzuempfehlen.

Emmen Dorf hat eine sehr gute Saugspritze von Gingert und liefert per 1-fach Hub 3,5 Liter, dieselbe ist gut untergebracht und ebenso gut unterhalten. In Gerliswil ist eine Schöpfspritze platziert, welche sich, wie diejenige in Emmen bei der Probe gut bewährt hat. Dagegen sind die Schläuche sehr mangelhaft, indem 4/5 in defektem Zustand sich befinden. Leitern und Haken sind in genügender Anzahl vorhanden.

Im Dorfe Emmen ist Wasser genug vorhanden, indem die dortigen Sodbrunnen von der Reuss her gespiesen werden und bei vorkommenden Bränden die Saugschläuche in dieselben herabgelassen werden können und ohne Rückgang des Wassers gepumpt werden kann.

1892 wird erstmals die Frage eines Neubaus des Feuerwehrrequisitengebäudes in Gerliswil diskutiert. Es werden verschiedene Varianten geprüft, aber erst zur Jahrhundertwende kann das neue Gebäude (alte Gemeindekanzlei) bezogen werden.

1895 erfolgt die Gründung des Kantonalen Feuerwehrverbandes. Die Feuerwehr Emmen gehört zu den Gründungsmitgliedern, und im ersten Kantonalvorstand nimmt auch der amtierende Kommandant, Karl Schmid aus Emmen, Einsitz.

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